Mit einer Drohne aufgenommene Bilder öffentlicher Kunstwerke dürfen laut Bundesgerichtshof nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden. Dabei spielt der Ort der Aufnahme eine entscheidende Rolle. Von Klaus Hempel.
Für den Verlag eine herbe Enttäuschung, sagt die Syndikusrechtsanwältin der Funke Mediengruppe Sabrina Gärtner. “Das hat uns schon überrascht, weil wir dachten, dass die Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet wird. Jetzt müssen im konkreten Fall das Bild entfernen. Welche weiteren Folgen es hat, ist noch unklar.” Der Verlag will erstmal die Urteilsbegründung abwarten.
Ich bin kein Jurist, gehe aber davon aus, dass das deutsche Urheberrecht letztlich eine EU-Richtlinie in nationales Recht gießt, was mir aufgrund des gemeinsamen Binnenmarktes logisch erscheint.
Das harmonisierte Urheberrecht in der Europäischen Union ist eng mit der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit der EU verknüpft. Daraus leitet sich auch die Hauptrechtssetzungsbefugnis der Europäischen Union im Bereich des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte ab, da solche Rechte den Binnenmarkt behindern könnten.
dein Link ist kaputt, es fehlt eine schließende Klammer
stimmt grundsätzlich theoretisch, aber die Klausel, um deren Interpretation es da ging, ist nicht von einer EU-Richtlinie vorgeschrieben, EU-Recht erlaubt es den Mitgliedsstaaten, eine Panoramafreiheit zu haben, verlangt es aber nicht und daher auch keine bestimmte Ausgestaltung
Schlechtes Gesetz und schwache Begründung des BGH.
Zumal erwartet wurde, dass der Fall an den EuGH verwiesen wird.
WDR
Wo steht das in deinem Artikel? Warum sollte der EuGH entscheiden, wie das deutsche (!) UrhG zu interpretieren ist?
Ich bin kein Jurist, gehe aber davon aus, dass das deutsche Urheberrecht letztlich eine EU-Richtlinie in nationales Recht gießt, was mir aufgrund des gemeinsamen Binnenmarktes logisch erscheint.
Edit: Wikipedia: Urheberrecht – Europäische Union
dein Link ist kaputt, es fehlt eine schließende Klammer
stimmt grundsätzlich theoretisch, aber die Klausel, um deren Interpretation es da ging, ist nicht von einer EU-Richtlinie vorgeschrieben, EU-Recht erlaubt es den Mitgliedsstaaten, eine Panoramafreiheit zu haben, verlangt es aber nicht und daher auch keine bestimmte Ausgestaltung
Danke für die Erklärung.
Den Fehler Link im Link hab ich behoben.