Auch am Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG) scheiterte es in seinem Fall, denn Heldt habe nicht einmal einen Antrag auf Vorverlegung des Termins (§ 227 Abs. 1 ZPO) gestellt.
Und es wurde wohl nicht mal selbst versucht einen anderen Termin zu finden, sondern direkt das höchste Gericht bemüht.
Verstehst du das nicht? Die Nullchecker haben ihn nicht von vornherein erkannt und direkt bevorzugt behandelt. Denkst du, daran ändert der Antrag was? Er war doch quasi gezwungen sich nach Karlsruhe zu wenden! /s
Und es wurde wohl nicht mal selbst versucht einen anderen Termin zu finden, sondern direkt das höchste Gericht bemüht.
Verstehst du das nicht? Die Nullchecker haben ihn nicht von vornherein erkannt und direkt bevorzugt behandelt. Denkst du, daran ändert der Antrag was? Er war doch quasi gezwungen sich nach Karlsruhe zu wenden! /s